- Stand: 20.05.2010 -
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Verein für Geschichte und
Heimatkunde Saarlouis-Fraulautern“
2. Er hat seinen Sitz in Saarlouis-Fraulautern.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis einzutragen; er trägt dann den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung des heimatkundlichen, kulturellen und kommunalen Lebens in der Gemeinde Fraulautern. Er
ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Zur Erfüllung des Satzungszwecks stellt sich der Verein zur Aufgabe
• die Anlage und Unterhaltung eines ortsgeschichtlichen Archivs
• die Sammlung und den Erwerb heimatkundlichen Schrifttums
• die Erforschung und Fortschreibung der Ortsgeschichte
• die Erforschung und Pflege heimatlicher Mundart, Brauchtums und Liedgutes
• die Hilfestellung und Unterstützung seiner Mitglieder bei eigenen Recherchen und Sammlungen, insbesondere innerhalb der Familienforschung
• die Förderung der örtlichen Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
• die Unterstützung kulturtreibender Vereine in Fraulautern
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kreisstadt Saarlouis, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Aufgabengebiet des Vereins zu verwenden hat.
Der Bestand des Archivs, Sammlungen sowie die Ausstattung der Vereinsräume, soweit sie geschichtlichen oder heimatkundlichen Bezug haben, fällt in diesem Fall an die Vereinigung für die Heimatkunde im Landkreis Saarlouis e. V., Kaiser-Wilhelm-Str. 4-6, 66740 Saarlouis.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
2. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Die Mitglieder müssen sich zu den Vereinszielen bekennen.
3. Einzelmitglieder, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
4. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein gleichgerichteter Vereinigungen zu leisten vermag.
2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Verwirklichung der Ziele des Vereines nach Kräften mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird ein Vereinsbeitrag erhoben, der jährlich zu zahlen ist und dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestes einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr, statt.
2. Sie wird vom ersten Vorsitzenden durch schriftliche Einladung und Bekanntgabe in den örtlichen Blättern sowie im Internet unter www.fraulautern.net sowie www.fraulautern.eu mindestens eine Woche vorher einberufen. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder hat die Tagesordnung anzugeben.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an ihre Stelle.
5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom
Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
Die Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ein sofortiger Beschluss über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(b) Entgegennahme des Kassenberichtes
(c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
(d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
(e) Bestimmung des Wahlverfahrens über durchzuführende Wahlen
(f) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
(g) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
(h) Entscheidungen über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitglieds
(i) Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins
(j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8 Arbeitskreise
Zur Durchführung besonderer Aufgaben oder zur Betreuung besonderer Bereiche des satzungsgemäßen Zweckes können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise wählen ihre Leiter selbst.
Für die Sitzungen der Arbeitskreise gilt § 7 Ziffer 4. und 5. entsprechend.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
(a) dem/der Vorsitzenden
(b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem/der Schriftführer/in
(d) dem/der Kassenwart/in
(e) 3-5 Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitglieds und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 ehrenamtliche Tätigkeit
1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist auch den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.
§ 13
Diese Satzung ist am 20.05.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarlouis in Kraft.
______________________________________________________________
Der Verein wurde am 20.7.2010 im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis unter Nr. VR 1410 eingetragen.
Durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Saarlouis vom 16.09.2010 (Az. 010/140/16704K05) ist der Verein gemäß der vorliegenden Satzung als gemeinnützig im Sinne der
§§ 51 ff AO anerkannt.